2. 2.1 Die Berufung von A.________, B.________ und C.________ (Berufungskläger) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 8‘000.00 bestimmt und den Berufungsklägern je zu einem Drittel, d.h. je zu CHF 2‘666.65, zur Zahlung auferlegt. Die Kosten werden mit dem oberinstanzlichen Vorschuss verrechnet; den Berufungsklägern sind CHF 5‘000.00 aus der Obergerichtskasse zurückzuerstatten. 2.3 Die Berufungskläger werden verpflichtet, der E.________ AG eine Parteientschädigung von CHF 7‘521.60 (inkl. Auslagen; keine Entschädigung der MWST) zu bezahlen.