Aus der Aufstellung der Barauslagen (pag. 1039) ergibt sich sodann, dass auf die Anschlussberufungsantwort der Betrag von CHF 9.00 entfällt. Zu addieren ist schliesslich die Mehrwertsteuer (8%), womit die Parteientschädigung auf CHF 2‘169.70 festzulegen ist. 30 Die Kammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass G.________ den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 22. August 2016 (CIV 13 842) nicht angefochten hat. Soweit G.________ betreffend, erwuchs der Entscheid am 24. September 2016 in Rechtskraft.