1041), wobei sich dieses auf den (wesentlich höheren) Streitwert der Berufung bezieht. Bei einem Streitwert von CHF 8‘831.00 beträgt der Honorarrahmen der Anschlussberufung CHF 1‘500.00 bis CHF 7‘900.00 (Art. 5 Abs. 1 PKV), wobei aufgrund der grossen Bedeutung der Sache eine Ausschöpfung von 75% angezeigt ist. Da die Thematik den Parteien und Parteivertretern hinlänglich bekannt war, ist für das Rechtsmittelverfahren (Art. 7 PKV) ein Faktor von 0.3 angemessen. Dies ergibt ein Honorar von aufgerundet CHF 2‘000.00 (([7‘900-1500]*0.75+1500)*0.3). Aus der Aufstellung der Barauslagen (pag.