Die Anschlussberufungsklägerin hat noch keinen Kostenvorschuss geleistet. Entsprechend sind ihr die Gerichtskosten, ausmachend CHF 7‘500.00, vollumfänglich in Rechnung zu stellen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 49.2 Die Anschlussberufungsklägerin hat den Berufungsklägern eine Parteientschädigung zu bezahlen. In seiner Kostennote vom 17. Januar 2017 macht Rechtsanwalt D.________ ein Honorar von CHF 23‘700.00 geltend (pag. 1041), wobei sich dieses auf den (wesentlich höheren) Streitwert der Berufung bezieht.