29 49. 49.1 Der Streitwert der Anschlussberufung beträgt CHF 8‘831.00. Für die Anschlussberufung waren seitens des Gerichts zeit- und arbeitsintensive Fragen zu beantworten, namentlich jene der Kongruenz. Angesichts der grossen Bedeutung der aufgeworfenen Fragen und weil die Anschlussberufungsklägerin ausgesprochen leistungsfähig ist, wird der reguläre Gebührenrahmen (Art. 44 Abs. 1 Bst. a VKD) voll ausgeschöpft, jedoch ohne Verdoppelung nach Art. 6 VKD. Die Anschlussberufungsklägerin hat noch keinen Kostenvorschuss geleistet.