BSG 168.11]) den Umständen angemessen. Die geltend gemachten Auslagen (CHF 21.60) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Nicht zu entschädigen ist jedoch die Mehrwertsteuer, da die Berufungsbeklagte gemäss UID-Register grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist (MWST-Gruppe) und nichts anderes dargetan wurde. Sie kann folglich die ihrer Rechtsvertretung geschuldeten Steuerkosten in ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung als Vorsteuer in Abzug bringen, womit ihr kein Aufwand i.S.v. Art. 95 Abs. 3 ZPO anfällt. Insgesamt wird die Parteientschädigung auf CHF 7‘521.60 festgesetzt.