111 Abs. 1 ZPO). Die Differenz zum Vorschuss (CHF 5‘000.00) ist den Berufungsklägern zurückzuerstatten. 48.2 Die Berufungskläger haben der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. In seiner Kostennote vom 10. Januar 2017 (pag. 1031) macht Rechtsanwalt F._______ ein Honorar von CHF 7‘500.00 geltend, zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Dieser Betrag liegt innerhalb des Rahmentarifs (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Der Betrag ist mit Blick auf die Kriterien von Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]) den Umständen angemessen.