48. 48.1 Der Streitwert der Berufung beträgt CHF 102‘083.00. Der Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts für die Behandlung der Berufungsanträge sowie die Bedeutung des Geschäfts sind als durchschnittlich zu qualifizieren. Mit Blick auf die bescheidene Leistungsfähigkeit der Berufungskläger wird die Gebühr auf CHF 8‘000.00 festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie ist den unterliegenden Berufungsklägern aufzuerlegen, und zwar intern zu gleichen Teilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).