313 ZPO). 47.2 Nachdem die Vorinstanz ein umfassendes und ausführliches Urteil erlassen hatte und sich oberinstanzlich überwiegend Rechtsfragen stellten, ist vor Obergericht ein Abweichen von der Kostenregelverteilung (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO) nicht angezeigt.