47. 47.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei Berufung und Anschlussberufung so zu verteilen, wie wenn die Parteien je selbstständig Berufung eingelegt hätten, das heisst getrennt nach Massgabe des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens in der Hauptberufung einerseits und der Anschlussberufung andererseits (REETZ/HILBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 60 zu Art. 313 ZPO; OLIVER M. KUNZ, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, 2012, N. 49 zu Art. 313 ZPO).