Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten. 46.2 Im Sinne einer Eventualbegründung schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an. Diese hat, wie die Anschlussberufungsklägerin zutreffend erkannt hat, eine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Im Bereich der Parteientschädigung ist dies zulässig, zumal hierüber – anders als bei den Gerichtskosten – noch kein Teilentscheid vorliegt (pag. 211, 221 und pag. 459). Wird auf die von den Berufungsklägern selber ermittelten Erfolgsquoten abgestellt (pag. 921: 28%, 25%