Die Berufungskläger haben es auch hier unterlassen, die von ihnen geltend gemachte Parteientschädigung in der Rechtsschrift zu beziffern (E. 45.1 oben sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_624/2016 vom 9. März 2017 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen). Hieran ändert auch die separat eingereichte Kostennote nichts, zumal 1. Bezifferung und Begründung in der Rechtsschrift zu erfolgen haben und ein Rückgriff auf die eingereichten Beweismittel unstatthaft ist, und 2. die Kostennote ohnehin ein unzulässiges Novum i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO darstellt. Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten.