46. Die Berufungskläger bemängeln weiter, dass ihnen «für den ersten Verfahrensabschnitt vor Regionalgericht» keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. 46.1 Die Berufungskläger haben es auch hier unterlassen, die von ihnen geltend gemachte Parteientschädigung in der Rechtsschrift zu beziffern (E. 45.1 oben sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_624/2016 vom 9. März 2017 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen).