921, Rubrik «Versorgungsschaden») zugrunde gelegt, liegen die Erfolgsquoten bei lediglich 5.8%, 4.1% und 0%. 45.3.3 Wird trotz dieser tiefen Quoten noch von einem «grundsätzlichen Obsiegen» gesprochen, ist die Halbierung der Gerichtskosten, welche mangels Anschlussberufung nicht zu Lasten der Berufungskläger geändert werden kann, mit Blick auf die relevanten Kriterien mehr als grosszügig. 45.3.4 Selbst wenn also ein taugliches Rechtsbegehren gestellt worden wäre, erwiese sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet.