Es gehe also nur noch um die verbleibenden Kosten. Bei der Gegenüberstellung der Beträge (eingeklagt: aufgerundet CHF 600‘000.00, zugesprochen CHF 114‘797.00) hat die Vorinstanz dann aber trotzdem auf die Summe aller eingeklagten Ansprüche (inkl. der bereits rechtskräftig beurteilten) abgestellt. Richtigerweise ist nur auf die Werte der noch nicht beurteilten Ansprüche abzustellen. Werden die eigenen Angaben der Berufungskläger (pag. 921, Rubrik «Versorgungsschaden») zugrunde gelegt, liegen die Erfolgsquoten bei lediglich 5.8%, 4.1% und 0%.