Ob und ggf. wie die Sozialversicherungsleistungen anzurechnen sind, hat das Gericht nach den in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen (und nicht nach Ermessen) zu entscheiden. 45.3.2 Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend festgestellt, das Obergericht habe gewisse Verfahrenskosten (gemeint sind jene für die Beurteilung der Todesfallkosten, der vorprozessualen Anwaltskosten und der Genugtuung; E. 4 und 8 oben) bereits verlegt. Es gehe also nur noch um die verbleibenden Kosten.