27 - Die Haftungsquote war nicht grundsätzlich bestritten, sondern nur deren Bemessung (Einfluss des Lenkers auf die Betriebsgefahr; Verschulden). - Bei der Berechnung hat sich die Anschlussberufungsklägerin für die Anwendung des Poly- bzw. Omnikongruenzprinzips ausgesprochen. Ob und ggf. wie die Sozialversicherungsleistungen anzurechnen sind, hat das Gericht nach den in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen (und nicht nach Ermessen) zu entscheiden.