45. 45.1 Im Berufungsverfahren sind bezifferte Rechtsbegehren zu stellen. Dies gilt auch für Rechtsfolgen, die erstinstanzlich von Amtes wegen anzuordnen sind (BGE 137 III 617 E. 4.5.4 S. 621 betr. Kinderunterhalt) und somit auch bei der selbständigen Anfechtung der Kostenreglung (Art. 105 Abs. 1 ZPO). 45.2 Die Berufungskläger beantragen, die Gerichtskosten seien der Gegenseite «zum überwiegenden Teil», wenigstens aber zu 2/3, und ihnen höchstens zu 1/3 aufzuerlegen. Ihre Position liegt also irgendwo in der Bandbreite von «keinen» bis «höchstens 1/3» der Kosten, was mit der Bezifferungsobliegenheit nicht zu vereinen ist.