Diesem grundsätzlichen Obsiegen sei vermehrt Rechnung zu tragen, ebenso wie der Komplexität des Versorgungsschadens bei mehreren Klägern und dem wirtschaftlichen Gefälle zwischen den Parteien. Die Kosten seien auf die verschiedenen Verfahrensbeteiligten auszuscheiden und den vorliegend Berufung führenden Klägern (Kinder) höchstens zu 1/3, der Berufungsbeklagten (Versicherung) dagegen mindestens zu 2/3 aufzuerlegen (pag. 919 ff.).