107 Abs. 1 Bst. a ZPO). 43.2 Die Botschaft (BBl 2006 7221 S. 7297) führt als Bespiel den Haftpflichtprozess (Direktprozess der geschädigten Person gegen die Haftpflichtversicherung) an, in welchem die geschädigte Person nur einen Teil der Klagesumme zugesprochen erhält. Gerade im Haftpflichtrecht könne die Bezifferung der Klagesumme sehr 26 schwierig sein, so dass stets ein Risiko der sog. Überklagung bestehe. Die Billigkeit könne deswegen für die volle Kostenpflicht der beklagten Versicherung sprechen.