106 werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1); hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Von diesem Grundsatz (sog. Unterliegerprinzip) kann das Gericht abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung schwierig war (Art. 107 Abs. 1 Bst.