Dies betrifft insbesondere die Geschwindigkeit, mit welcher das Manöver gefahren wurde (E. 39.6.4 oben). 41.3 Damit bleibt es bei der vorinstanzlich festgestellten Haftungsquote von 100% zu Lasten der Anschlussberufungsklägerin. VIII. Verfahrensausgang 42. Berufung und Anschlussberufung sind abzuweisen. IX. Erstinstanzliche Prozesskosten