Eine gewisse «acceptation du risque» ist jedem Fahrzeuggebrauch inhärent. Das vom Verstorbenen gefahrene Manöver ist zulässig, wenn auch einzugestehen ist, dass es nicht das (praxisfremde) sicherste ist (E. 39.6.2 oben). Entsprechend ist ein leichtes Verschulden anzunehmen, welches jedoch im Verhältnis zur Betriebsgefahr zu vernachlässigen ist (E. 39.5 oben). Umstände, die auf ein schwereres Verschulden schliessen lassen würden, hat die hierfür beweisbelastete Anschlussberufungsklägerin nicht nachgewiesen. Dies betrifft insbesondere die Geschwindigkeit, mit welcher das Manöver gefahren wurde (E. 39.6.4 oben).