Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 117 II 609 E. 5d S. 620), wobei die Anschlussberufungsklägerin aus dem Umstand, dass hier, anders als im zitierten Entscheid, nicht ein Personenwagen, sondern ein landwirtschaftliches Nutzfahrzeug (mit entsprechend grösserer Betriebsgefahr) eingesetzt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 41.2 Was das Verschulden betrifft, so kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 39.6 verwiesen werden. Eine gewisse «acceptation du risque» ist jedem Fahrzeuggebrauch inhärent.