Der Einfluss des Lenkers auf das in Betrieb stehende Fahrzeug (und damit auf die Auswirkung der Betriebsgefahr) dagegen ist klarerweise nur unter dem Titel des Verschuldens zu prüfen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 117 II 609 E. 5d S. 620), wobei die Anschlussberufungsklägerin aus dem Umstand, dass hier, anders als im zitierten Entscheid, nicht ein Personenwagen, sondern ein landwirtschaftliches Nutzfahrzeug (mit entsprechend grösserer Betriebsgefahr) eingesetzt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.