25 Behauptung, die Betriebsgefahr habe vorliegend nur eine kleine Rolle gespielt, ist lebensfremd. Die Frage der konkreten Auswirkung der Betriebsgefahr deckt sich mit jener des Kausalzusammenhangs (BREHM, a.a.O., Rz 176). Der Einfluss des Lenkers auf das in Betrieb stehende Fahrzeug (und damit auf die Auswirkung der Betriebsgefahr) dagegen ist klarerweise nur unter dem Titel des Verschuldens zu prüfen.