41. Die Ausführungen der Anschlussberufungsklägerin geben nicht zur Änderung der geschilderten Beurteilung Anlass. Hierauf wird verwiesen. Ergänzend gilt Folgendes: 41.1 Wie bereits ausgeführt (E. 39.3 oben), setzt die Gefährdungshaftung des Motorfahrzeughalters stets voraus, dass sich die Betriebsgefahr konkret ausgewirkt (verwirklicht), d.h. Schaden verursacht hat. Vorliegend wurde der landwirtschaftliche Transporter bestimmungsgemäss eingesetzt, nämlich zum Austragen von Gülle im Gelände.