- Die Möglichkeit zur Einflussnahme gehe in ein Selbstverschulden bei der Wahl des Wendemanövers über. Die Anwendung des objektivierten Verschuldensbegriffs könne nicht bedeuten, dass das von einer ganzen Berufsgruppe bewusst gewählte unsorgfältige Verhalten nicht oder nur als geringes Verschulden gewertet werde. Das Risiko sei bekannt gewesen und die «acceptation du risque» sei bei der sektoriellen Schadensaufteilung mit mindestens 1/3 zu berücksichtigen.