Im Vordergrund seien die physikalischen Kräfte im Zusammenhang mit der plantschenden Gülle gestanden, auf die allein der Verstorbene einen Einfluss gehabt habe. Dieser Einfluss sei unabhängig vom Verschulden zulasten der Berufungskläger zu berücksichtigen. Der vorliegende Fall sei mit jenem in BGE 117 II 609 nicht vergleichbar, habe sich hier doch gerade nicht die klassische Betriebsgefahr verwirklicht. - Die Möglichkeit zur Einflussnahme gehe in ein Selbstverschulden bei der Wahl des Wendemanövers über.