40. Die Anschlussberufungsklägerin plädiert demgegenüber weiterhin für eine Reduktion ihrer Haftungsquote auf einen Drittel (pag. 981 ff.): - Sie stellt die Betriebsgefahr (hervorgehend aus der kinetischen Energie des Fahrzeugs) in Relation zum Einfluss, welchen der Geschädigte auf die vom Fahrzeug bzw. dessen Ladung ausgehende Gefahr ausübte. Beim Unfallvorgang habe die Betriebsgefahr nur eine kleine Rolle gespielt. Im Vordergrund seien die physikalischen Kräfte im Zusammenhang mit der plantschenden Gülle gestanden, auf die allein der Verstorbene einen Einfluss gehabt habe.