39.6.5 Unter Berücksichtigung, dass das ausgeführte Manöver dem Durchschnittsverhalten entspricht, dass das Gelände insgesamt nicht als übermässig steil einzuschätzen und zudem ein flacheres Stück ausgesucht worden ist (siehe Klagebeilage 5, Foto Nr. 2), dass die Tätigkeit im Hang generell als risikoreich und anspruchsvoll eingestuft werden muss und dass die Versicherung für das Verschulden des Lenkers beweisbelastet ist (Art. 59 Abs. 2 SVG), gelangte die 1. Zivilkammer zum Ergebnis, dass zwar ein Verschulden des Lenkers zu bejahen (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs), dieses jedoch im Verhältnis zur Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu ver-