Die Manöveralternative („Rückwärtsfahren“) hingegen wird „von niemandem“ verwendet, d.h. sie ist in der Praxis als unüblich zu taxieren und kann nicht als angebrachtes Durchschnittsverhalten gelten. Ebenfalls erstellt ist, dass der Verstorbene über eine gewisse Fahrpraxis auf diesem (für den Einsatz im steilen Gelände bestimmten) Fahrzeug und Erfahrung in diesem konkreten Hang verfügte, und dass er sich für das Manöver eine vermeintlich geeignete Stelle („etwas flacher“) ausgesucht hat. Unklar ist jedoch, mit welcher Geschwindigkeit der Lenker das Manöver ausgeführt hat (gemäss Gutachter: „langsam“).