Das Beweisverfahren hat somit ergeben, dass das ausgeführte Manöver („direktes Wenden“) nicht ungewöhnlich ist, was bedeutet, dass es vom durchschnittlich sorgfältigen Landwirt in dieser Situation gefahren wird und dass die damit verbundenen Risiken als akzeptabel eingestuft werden. Die Manöveralternative („Rückwärtsfahren“) hingegen wird „von niemandem“ verwendet, d.h. sie ist in der Praxis als unüblich zu taxieren und kann nicht als angebrachtes Durchschnittsverhalten gelten.