39.6 Ausschlaggebend für die Bewertung der Schwere des Verschuldens ist der objektivierte Fahrlässigkeitsbegriff. Das in Frage stehende Verhalten ist nach einem objektiven Massstab zu bewerten, d.h. es wird verglichen mit jenem Verhalten, das nach der Rechtsordnung unter den gegebenen Verhältnissen von einem Durchschnittsmenschen erwartet werden durfte.