58 Abs. 1 SVG zur Diskussion steht, hat daher eine Kürzung des Schadenersatzes, etwa wegen Selbstverschulden des Geschädigten, von vornherein bescheidener auszufallen (WALTER FELLMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht Band II, Rz. 722 m.w.H.; FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 2469). 39.6 Ausschlaggebend für die Bewertung der Schwere des Verschuldens ist der objektivierte Fahrlässigkeitsbegriff.