Der Gesamtschaden ist somit auf die Ursachen «Betriebsgefahr» und (ggf.) «Verschulden des Lenkers» zu verteilen. 39.5 Bei der Bestimmung der Grösse der Quote, die den einzelnen Ursachen zuzuweisen ist, muss das Gericht dem Umstand Rechnung tragen, dass der haftpflichtige Halter aufgrund einer Gefährdungshaftung für den Schaden einzustehen hat. Soweit – wie vorliegend – eine Haftung nach Art. 58 Abs. 1 SVG zur Diskussion steht, hat daher eine Kürzung des Schadenersatzes, etwa wegen Selbstverschulden des Geschädigten, von vornherein bescheidener auszufallen (WALTER FELLMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht Band II, Rz.