541 f.) wird primär dort diskutiert, wo unbillige Situationen entstehen, z.B. bei Gefälligkeitsfahrten („ausgeliehene Fahrzeuge“), wenn der Halter in keinerlei Hinsicht involviert ist. Eine solche Situation liegt hier aber gerade nicht vor: Der Lenker hat seine Fahrt im Interesse des Halters vorgenommen (Mithilfe auf dem Landwirtschaftsbetrieb), welcher daraus einen wirtschaftlichen Nutzen gezogen hat. 39.4 Der Gesamtschaden ist somit auf die Ursachen «Betriebsgefahr» und (ggf.) «Verschulden des Lenkers» zu verteilen.