Dass sich die Betriebsgefahr verwirklicht, ist Merkmal jedes Unfalls mit einem Motorfahrzeug. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass bereits verhältnismässig kleine Fehler überproportional schwerwiegende Folgen haben können. Der Einfluss des Lenkers auf das Unfallgeschehen ist ein Aspekt des Verschuldens und deshalb dort zu prüfen. Der anderslautende Standpunkt in der Lehre (siehe BREHM, a.a.O., Rz. 541 f.) wird primär dort diskutiert, wo unbillige Situationen entstehen, z.B. bei Gefälligkeitsfahrten („ausgeliehene Fahrzeuge“), wenn der Halter in keinerlei Hinsicht involviert ist.