Als Ursachen stehen unbestrittenermassen die Betriebsgefahr des Motorkarrens (für welche die Anschlussberufungsklägerin als Haftpflichtversicherung des Halters kausal einzustehen hat) und das Verschulden des Lenkers zur Diskussion. 39.3 Die Anschlussberufungsklägerin will mit Hinweis auf BREHM (Motorfahrzeughaftpflicht, Bern 2008, Rz. 544) und WEBER (Personen-Schaden-Forum 2007, Tagungsbeiträge, S. 141 und 145 ff.) als zusätzlichen Umstand i.S.v. Art. 44 Abs. 1 OR, d.h. neben dem Selbstverschulden des Lenkers, die „Verwirklichung der Betriebsgefahr“ berücksichtigt haben, zumal diese alleine vom Lenker abhänge.