39. Das Regionalgericht hat sich bezüglich der Haftungsquote den Ausführungen im erwähnten Entscheid der 1. Zivilkammer des Berner Obergerichts angeschlossen. Diese hat Folgendes erwogen: 39.1 Bei der sektoriellen Schadensverteilung sind sämtliche Umstände des Schadensereignisses in die Überlegungen miteinzubeziehen. 39.2 Als Ursachen stehen unbestrittenermassen die Betriebsgefahr des Motorkarrens (für welche die Anschlussberufungsklägerin als Haftpflichtversicherung des Halters kausal einzustehen hat) und das Verschulden des Lenkers zur Diskussion.