Beim Mitverschulden des Geschädigten handelt es sich um ein Glied des Subsumtionsschlusses, welches im Dispositiv des Teilentscheides nicht zum Ausdruck kam. Die diesbezüglich angestellten Erwägungen beschlagen also lediglich eine materiellrechtliche Vorfrage. Als solche nehmen sie an der Rechtskraft des Entscheides nicht teil (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478; LORENZ DROESE, Res iudicata ius facit, 2015, S. 405 ff.; SVEN RÜETSCHI, Vorfragen im schweizerischen Zivilprozess, 2011, N. 348).