38. 38.1 Die Anschlussberufung greift die Frage der Haftungsquote (Art. 59 Abs. 2 SVG, Ermässigung oder Ausschluss der Halterhaftung aufgrund Verschulden des Geschädigten) wieder auf. 38.2 Die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern hat sich bei der Beurteilung der Todesfallkosten und der Genugtuung bereits ausführlich mit dieser Frage befasst (Entscheid ZK 14 477 vom 26. März 2015, E. III.B.7, pag. 435 ff.). 38.3 Die Rechtskraftwirkung (hier: in Gestalt der Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung) des Entscheids erstreckt sich in der Regel nur auf das Urteilsdispositiv.