21 zialversicherungsleistungen, überhaupt ein Schaden verbleibt. Dies ist nicht der Fall, da im vorliegenden Spezialfall die Leistungen der AHV je hälftig an den Versorgungsschaden aus Erwerb und Haushalt anzurechnen sind (vgl. E. 28 und E. 34 f. oben). Das Regionalgericht hat die zugesprochenen Beträge als Versorgungsschaden aus Erwerb qualifiziert (vgl. E. 28 oben). Weitere Erwägungen erübrigen sich deshalb. VII. Haftungsquote