Zudem berücksichtigte es eine Reallohnsteigerung von 1% pro Jahr bis zur Pensionierung des Verstorbenen. 36.2 Die Berufungskläger machen geltend, sie hätten zur Berechnung der Versorgungsquoten im erstinstanzlichen Verfahren auf STEHLE, Der Versorgungsschaden, Diss. Fribourg 2010, Rz. 597 f. verwiesen. Sie seien von einer Gesamtversorgungsquote von 70% ausgegangen. Würden diese Grundlagen in die jüngste Version des Berechnungsprogramms «Leonardo» eingefüllt, so liefere dieses ganz andere Zahlen, selbst bei einer «massvollen Gesamtversorgungsquote von 70%».