Die unter dem Titel Versorgungsschaden aus Haushaltsführung eingeklagten Beträge wurden reduziert um die Hälfte der AHV-Renten. Dieses Zugeständnis erfolgte betragsmässig klar, unmissverständlich und in voller Kenntnis der Rechtslage. Hierauf sind die Berufungskläger zu behaften. 35.5 Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht den Berufungsklägern versagt hat, in dieser Frage eine Kehrtwende vorzunehmen. 19 VI. Berechnung des Versorgungsschadens aus Haushaltsführung