Mit einer solchen Berechnung komme man der Beklagten entgegen, da man die AHV-Rente nicht gesamthaft an den Erwerbsschaden anrechne, wie dies in einem anderen Fall erfolgt sei. - An dieser Auffassung hielten die Berufungskläger im Berufungsverfahren gegen den Zwischenentscheid fest (pag. 379). Die Aussage, man komme der Beklagten bei der Anrechnung der AHV-Renten entgegen, stellt eine Disposition über den eingeklagten Anspruch dar: Die unter dem Titel Versorgungsschaden aus Haushaltsführung eingeklagten Beträge wurden reduziert um die Hälfte der AHV-Renten.