Sie haben sich vielmehr bewusst für die eine und gegen die andere Anrechnungsart entschieden: - So führte der Rechtsvertreter der Berufungskläger anlässlich seines zweiten Parteivortrages im beschränkten Verfahren aus (pag. 197): Die Rechtslage hinsichtlich der «Anrechnung» der AHV-Rente sei unklar. Er befürworte eine je hälftige Anrechnung der Rente auf den Versorgungsschaden aus Erwerb und Haushaltsführung. Mit einer solchen Berechnung komme man der Beklagten entgegen, da man die AHV-Rente nicht gesamthaft an den Erwerbsschaden anrechne, wie dies in einem anderen Fall erfolgt sei. -