Ob und ggf. in welchem Umfang die Sozialversicherungsträger in die Ansprüche der Geschädigten gegen den Schädiger eintreten (Subrogation; Art. 72 Abs. 2 ATSG), ist eine Rechtsfrage und wirkt sich auf die Identität des Streitgegenstands nicht aus. 35.4 Die Berufungskläger haben betreffend den Umfang der Subrogation indessen nicht bloss einen Rechtsstandpunkt eingenommen. Sie haben sich vielmehr bewusst für die eine und gegen die andere Anrechnungsart entschieden: - So führte der Rechtsvertreter der Berufungskläger anlässlich seines zweiten Parteivortrages im beschränkten Verfahren aus (pag.