57 ZPO; MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 57 ZPO). 35.3 Eingeklagt wurde die Zahlung von Schadenersatz. Der Anspruch stütz sich auf die Tötung des Versorgers, welche einerseits den Wegfall von dessen Versorgungsleistungen, andererseits den Erwerb von Rentenansprüchen gegenüber den Sozialversicherungen nach sich zog (Lebenssachverhalt). Ob und ggf. in welchem Umfang die Sozialversicherungsträger in die Ansprüche der Geschädigten gegen den Schädiger eintreten (Subrogation;