18 zessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 227 ZPO). 35.2 Von der Klageänderung zu unterscheiden ist die Auswechslung der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage. Den Berufungsklägern ist beizupflichten, dass sie die rechtliche Begründung ihrer Rechtsbegehren im Rahmen des Streitgegenstands ändern, auswechseln oder auch ergänzen können (CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 6 zu Art. 57 ZPO;